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Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Man hört immer wieder davon: Unternehmen sowie Wohnräume von Inhabern und Geschäftsführern werden aufgrund eines Tatverdachtes durchsucht. Geht das so einfach?
Manchmal ja, denn Auslöser eines solchen Verdachtes können sein: Strafanzeigen durch Polizeibehörden, anonyme Anzeigen oder Informationen, die auf anderem Wege gewonnen wurden. Beispiele sind hier: Steuer-CD`s, Abhören von Telefonaten oder Meldungen durch „whistle blower“. Nicht selten sind letzteres gekündigte Mitarbeiter.
Zum anderen reicht den Behörden schon der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit aus. Das ist der Fall, wenn ein noch nicht namentlich bekannter Lkw-Fahrer der Spedition wegen eines Verstoßes ermittelt werden soll. Dieser kann den Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten oder eine Überladung begangen haben. Zur Aufklärung von solchen bußgeldrechtlichen Verfehlungen sind schon Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen worden.
Aber in letzter Zeit werden Durchsuchungen zur Fahrerermittlung selbst dann vorgenommen, wenn die Spedition den Fahrer bereits benannt hat. Das ist aber nicht rechtens, urteilte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1910/05). Die Maßnahme darf im Vergleich zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig sein. Denn eine Durchsuchung gegen die Halterin eines Fahrzeugs (Unternehmen) kann sich nachteilig auf das Ansehen der Firma und deren Inhaber und Geschäftsführer auswirken. Auch darf ein derart gravierender Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz nur erfolgen, wenn er unbedingt erforderlich ist.
Gestützt wird diese Auffassung durch das Europäische Gericht für Menschenrechte. Es hält die Durchsuchung der Geschäftsräume nicht für verhältnismäßig, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet werden soll. Dies verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8).
Die Beamten müssen sich bei Durchsuchungen eigentlich an ein ganz bestimmtes Vorgehen halten. Das Bundesverfassungsgericht hat die formalen Anforderungen in vielen Entscheidungen festgelegt. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss durchgeführt werden. Und obwohl Durchsuchungsmaßnahmen nicht selten morgens in aller Frühe stattfinden und der Adressat der Maßnahme „im Schlafanzug“ oder die Unternehmensführung noch „vor dem ersten Kaffee“ überrascht werden, lohnt sich die Überprüfung des Beschlusses auf formale und inhaltliche Mängel.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert in einer der bereits angesprochenen Entscheidungen: „Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und keine Beweisgründe nennt, lässt es an einer eigenverantwortlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung fehlen. Er gestattet es dem Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein entgegenzutreten.“
Folgerichtig sollte sich der Betroffene zunächst den amtsgerichtlichen Beschluss übergeben lassen und dessen Inhalt analysieren.
Durchsuchungen beeinträchtigen betriebliche und private Abläufe erheblich. Hier begehen alle Beteiligten (Beschuldigte oder - noch - Zeugen) häufig schwerwiegende Fehler. In der trügerischen Hoffnung, eine schnelle und komplikationslose Erledigung der Angelegenheit zu erreichen, führen sie informatorische Gespräche mit den Ermittlern. So liefern sie oft erst Ermittlungsansätze, Zufallsfunde oder sogar Beweise durch die Aussage selbst.
Gerade im Hinblick auf Fehlerhaftigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und das daraus unter Umständen resultierende Verwertungsverbot empfiehlt es sich, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem sollte ein Verteidiger schon während der laufenden Durchsuchungsmaßnahme beigezogen werden. Erst die Einsicht in die Ermittlungsakten ermöglicht dann die umfassende und rechtlich fundierte Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf.
Grundsätzlich sollte die Geschäftsführung möglichst schnell - unabhängig von konkreten Gegebenheiten - Abläufe, telefonische Erreichbar-, Verfügbar- und Verantwortlichkeiten für derartige Maßnahmen des Staates in einem Handblatt regeln. Dies reduziert den Stress für den Fall einer Durchsuchung. Solche Maßnahmen können ja auch vorkommen, wenn beim Unternehmen im Rahmen einer Großaktion nur Dokumente für die Strafsache eines anderen Unternehmens gesucht (hec) werden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.